Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Hausbesetzung (Nele 2018) in allen drei Punkten erfolgreich!

veröffentlicht am 16. März 2020

Verhandlungsbericht einer Beschwerde gegen Verwaltungsstrafen der Polizei im Zuge einer Hausbesetzung ("NELE", Dez. 2018)

(Hinweis: Textpassagen aus dem Gerichtsprotokoll wurden uns zugespielt)

Erfolgreiche Beschwerde gegen die von der Polizei verhängten Verwaltungsstrafen bei einer Hausbesetzung, die tlw. beispielhaft sein können:

Verwaltungsstrafe wegen:
- Vermummungsverbot (§2 Abs 1 AGesVG)
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§81 Abs 1 SPG)
- Wiederbetretungsverbot (§84 Abs1 Z6 iVm §37 SPG)

Beschwerde gegen die Verwaltungsstrafe - Schritte davor & Verhandlung
Am 20. Februar 2020 fand in der Muthgasse 62 beim Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt. Gegenstand der Verhandlung war die Beschwerde eines Hausbesetzers gegen die Verwaltungsstrafen der Landespolizeidirektion Wien, die im Zuge einer Räumung gegen alle Hausbesetzer*innen ausgesprochen wurden.
Dagegen wurde ein schriftlich argumentierter Einspruch eingelegt in dem eine Verhandlung gefordert wurde.

Rückblick: Räumung der Hausbesetzung NELE Dezember 2018
Im Herbst 2018 wurde gegen alle geräumten Personen einer Hausbesetzung in Wien (NELE) jeweils eine idente Verwaltungsstrafe ausgesprochen. Von den ungefähr 17 Personen die eine Strafe bekommen haben konnten nur 3 identifiziert werden. Eine Person bezahlte die Verwaltungsstrafe, alle anderen bis auf eine Person können der Strafe durch Verjährung entgehen.

Exkurs: Verjährung
Verfolgungsverjährung heißt konkret, dass wenn eine Verwaltungsübertretung innerhalb eines Jahres nachdem sie beendet ist nicht verfolgt wird, eine Verfolgung und somit Bestrafung nicht mehr möglich ist. Wenn die Kiwarei also darauf vergisst oder schlicht nicht draufkommt, wen sie da eigentlich verfolgen soll, weil die Identität nicht bekannt ist, kann sie das nach einem Jahr nicht mehr machen. Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung. Das heißt, dass es schon ein Urteil gibt. Dieses Urteil kann dann bei Verwaltungsstrafen 3 Jahre lang vollstreckt werden. Wenn also eine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird können die Bullen bei Verwaltungsrecht 3 Jahre lang versuchen, das durchzusetzen. Wenn sie das nicht schaffen, etwa weil sie dich an deinem Wohnort nicht antreffen oder du obdachlos bist, dann hast du es geschafft! Um das zu schaffen brauchst du an deiner Meldeadresse aber jedenfalls solidarische Personen, die es auch nicht stresst wenn mal Kiwarei vor der Tür steht.

Prozessvorbereitung - anarchistische Verteidigungsstrategie, auch beim Verwaltungsgericht!
Gemeinsam mit einer Prozessgruppe wurde die Verhandlung vorbereitet. Es wurde juristisch, politisch & sozial am Besten erachtet, dass sich die beschwerdeführende Person während der Verhandlung nicht dem typischen Frage- Antwortspiel des Richters unterwirft, sondern dass sich die beschwerdeführende Person inhaltlich nur auf die schriftlich verfasste Beschwerde bezieht.

Konkret wurde bei Fragen des Richters folgendermaßen geantwortet:
"Ich habe bereits alles in meiner Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 BVG vom (DATUM des Einspruchs) dargelegt. Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen."

  • Juristisch ist es am Besten der Beschwerde keine "sachdienlichen Hinweise" mehr bei einer Verhandlung hinzuzufügen. Die beschwerdende Person muß nicht auf die Fragen des Richters oder der Richterin eingehen. Wieviele Leute waren anwesend? Wie lange hat die Besetzung schon gedauert etc. Damit erhalten auch andere Behörden wie etwa LVT keine weiteren Informationen.
  • Politisch ist es aus einer anarchistischen Perspektive deswegen am Besten weil durch eine derartigen Prozessführung die Logik des Gerichts ausgehebelt wird die durch "sanftes Fragen der Wirklichkeit näher kommen will" (Worte des Richters während der Verhandlung). Wer die Gerechtigkeit der Gerichte nicht anerkennt muß das auch praktisch werden lassen und deren Arbeit so gut es geht sabotieren.
  • Sozial ist es auch angenehmer in einem einschüchternd wirkenden Setting bei seinem_ihrem Text zu bleiben der vorab kollektiv mit anderen besprochen wurde.

Die Strategie war diesmal auch erfolgreich. Es wurde keine inhaltliche Aussage vor Gericht gemacht, der Staat hat keine zusätzlichen Informationen erhalten und für die beschuldigte Person ist ein kompletter Freispruch heraus gekommen. Darauf kann man sich natürlich keinesfalls verlassen - aber die Erfahrung zeigt, dass in Verfahren, in denen einzelne Personen Aussagen gemacht haben und andere nicht das keinen wesentlichen Unterschied in ihren Urteilen gebracht hat. Und die oben genannten Gründe können jedenfalls dafür sprechen, eigene Spielregeln für die Verhandlung zu entwickeln und sich nicht denen des Gerichts zu unterwerfen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Vermummungsverbot nicht einschlägig ist, weil das besetzte Haus Privatgrund war und man sich nur auf öffentlichen Flächen nicht vermummen darf. Das Betretungsverbot war ohnehin nicht nachvollziehbar, weil ja gleich nach der Räumung eine Festnahme erfolgte und so eine Wiederbetretung überhaupt nicht möglich war. Sogar der geladene Bulle musste das eingestehen. Und die Erregung öffentlichen Ärgernisses sei erst durch den Polizeieinsatz überhaupt entstanden. Ohne Polizei wäre es überhaupt nicht zu so einer Situation gekommen, und die Verursachung eines Polizeieinsatzes kann aber niemandem rechtlich vorgeworfen werden. Den genauen Wortlaut der Begründung haben wir unten angehängt.

Vor dem Verhandlungssaal ist im Verhandlungssaal - Beware of the liberal Hipsters!
Die beschwerdeführende Person und einige solidarische Begleiter*innen warteten vor dem Gerichtssaal und plauderten. Außerdem wartete noch eine Frau um die 50 Jahre und ein mitte dreißig jähriger Mann, etwa 180 groß, schlank, braune kurze Haare, braune Augen, Bart, Waldviertler-Schuhe. Bei der letzten Akteneinsicht war nicht ersichtlich, dass der Richter (Dr.) Jörg Osinger Bullen vorladen würde. Als der Mann angesprochen wurde gab er sich als Polizist des Verfassungsschutzes zu erkennen und meinte er sei heute wegen der Hausbesetzungsverhandlung da. Dabei versicherte er gleich dass er "ein Netter" sei, und als Jurist beim LVT Wien tätig ist.
Im Laufe der Verhandlung wurde klar, dass der Richter Jörg Osinger neben dem LVT-Bullen (Mag.) Markus Loretto (der gleichzeitig Einsatzleiter der Räumung war) auch eine Bullin geladen hatte (die war nicht erschienen).

Eine Verhandlung mit liberalem Bullen & Richter: Nette Arschlöcher sind mühsamer!
Obwohl die beschwerdeführende Person immer wieder beteuert hat nicht mehr sagen zu wollen als schon in der Beschwerde angeführt wurde, wurde sie immer und immer wieder vom Richter versucht zu überreden etwas zum Sachverhalt der Räumung der Hausbesetzung zu sagen.

Im Protokoll das wir euch nicht gänzlich vorenthalten wollen schlägt sich das folgendermaßen zu Buche:
"Ich möchte keine Angaben zur Sache machen. [...] Ich möchte keine Angaben dazu machen ob sich auf dem Gebäude irgendwelche Aufschriften, Transparente oder Ähnliches befunden haben. Ich bin der Ansicht, dass die Strafe hier nur dazu dient, um Hausbesetzungen zu "kriminalisieren".
[...] Wie lange ich schon im Gebäude war, als es geräumt wurde möchte ich jetzt nicht sagen. Ich möchte auch nichts dazu sagen ob es vor der Räumung Gespräche mit den Polizeiorganen gegeben hat."

Und so weiter und so fort.

Hinter einem liberalen Arschloch ohne Robe versteckt sich ein Arschloch

Der Richter hat mit unterschiedlichen Methoden und unterschiedlicher Überzeugungsversuchen auf die beschwerdeführende Person eingeredet und versucht Aussagen zu entlocken.
Das ging über 45min so dahin.
Am Anfang war die Strategie des Richters Jörg Osinger die des Freund und Helfers.
Er hatte extra am Anfang der Verhandlung darauf verwiesen, dass er seine Robe nicht anhat.
Der Richter Jörg Osinger apellierte an den Mut der beschwerdeführenden Person zu dem "Tathergang" etwas zu sagen.
Später war die Strategie des Richters der beschwerdeführenden Person Worte zu entlocken jene, sie politisch davon zu überzeugen dass Gericht & Strafe wichtige Institutionen sind. Der Richter verwies darauf, dass er die anarchistische Geschichte kennt. Dass Anarchist*innen den Staat nicht verstehen würden. Dass wir alle der Staat sind. Dass wir alle auf Augenhöhe sind.
Das Ganze garniert mit einer kleinen Geschichte von ihm:
Der Richter erzählte von einem Erlebnis am Vormittag bevor er zur Verhandlung gekommen ist. Er ging am Gehsteig und ein MA48 Mitarbeiter schob eine Mülltonne über den Gehtsteig zu seinem Kollegen zum auf der Straße stehenden Müllauto. Der Richter wäre fast hineingelaufen, hätte er nicht aufgepasst wäre ihm das passiert. Der MA48ler kommentierte das mit einem "Hoppala". Der Richter war offensichtlich ein wenig mitgenommen davon. Schwafelte etwas davon dass es wichtig sei solche Leute "herauszuziehen und zur Verwantwortung zu ziehen". "Der Großteil der Leute verhalten sich eh ordentlich. Aber es gibt immer einen kleinen Teil von Leuten die müssen durch Strafe erzogen werden. Naja, eigentlich ist es ja eh so das Strafen nie so schnell durchgesetzt werden, sondern dass es meistens Strafandrohungen sind."
Immer wieder versuchte der Richter die
beschwerdeführende Person auch mit "einem Apell an den Mut" an sie zu einer inhaltlichen Aussage zu überreden.

Hinter einem liberalen Arschloch in Zivil versteckt sich ein Arschloch
Hier das Protokoll des LVT-Beamten Mag. Markus Loretto in Originalfassung (alles sic!):

"Zeuge: Mag. Markus Loretto
[...]
Der Zeuge gibt danach Folgendes an:
Die Hausbesetzung hat ier meines Wissens nur ein paar Tage gedauert.

Die behördlichen Maßnahmen wurden durch Beobachtungen der Bezirkskräfte eingeleitet, nämliche gab es da meiner Erinnerung nach Plakate bzw. Transparente an der Hausfassade. Dadurch war klar, dass das Haus besetzt war. Das wurde dann in weitere Folge dem Landesamt für Verfassungsschutz gemeldet. Auch dieses hat dann an Ort un Stelle Erhebungen durchgeführt. In das Gebäude selbst konnte man nicht hinein. Es handelte sich offenbar um ein seit längerem leerstehendes Betriebsgebäude mit offenbar Werstättenräumen im rückwertigen Trakt. Von der Straße aus sah das Gebäude eigentlich wie ein normales Zinshaus aus, mit einer üblichen Eingangstür. Die war aber verschlossen. Auf Straßenniveau gab es mehrere Fenster zum Gehsteig. Meiner Erinnerung nach gab es Vorhänge bei diesen fenstern. Ab und zu hat jemand herausgeschaut., Es waren vermummte Personen. Auch deswegen war klar, dass es sich um Hausbesetzer handelt.

Ich selbst bin als Jurist beim LVT tätig. Wie gesagt habe ich ein paar Tage vor der Räumung die Sache zugeteilt bekommen. Ich bin allerdings erst zur Räumung an Ort und Stelle gekommen.

Wir haben dann Kontakt mit dem Hauseigentümer aufgenommen. Soweit ich mich erinnere wollte der die Räumung, weile r eine unbefugte Stromentnahme befürchtet hat und das Gebäude auch in Kürze abreißen oder auch nur verkaufen wollte.

Wir gingen von einer friedlichen Hausbesetzung aus. In Wien gibt es eher selten Hausbesetzungen. Wir hatten keine Hinweise auf Gewaltbereitschaft der Hausbesetzer. Sie waren wohl der linksautonomen Szene zuzuordnen. Es war auch kurze Zeit seit Beginn der Besetzung verstrichen, d.h. auch schon deswegen nicht mit dem Einbau von Fallen im Haus zu rechnen. Der Hauseigentümer hat privat versucht die Hausbesetzer zum Räumen zu überreden, das hat aber nicht funktioniert, sie haben vielleicht gar nicht einmal geöffnet.


Am Tage der vorgesehenen Räumung, das war der 07.12.2018 habe ich als Leiter der Amtshandlung den Hausbesetzern eine halbe Stunde oder eine Stunde Zeit zum freiwilligen Verlassen des Gebäudes gegeben. Ich ging von vielleicht 10 Besetzern aus, tatsächlich waren es vielleicht doppelt so viele. Es kam niemand von ihnen heraus und wir konnten nicht hinein, weil die Türe verschlossen war.

Nach Ablauf der Frist wurde mittels Megaphon kundgemacht, dass die Hausbesetzung zu beenden ist und in Kürze die Räumung durchgeführt würde, wobei nochmals eine kurze Frist (5 Minuten) für die Räumung gesetzt wurde und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Rückkehr in den geräumten Bereich eine Verwaltungsübertretung sei. Es konnte dann die Türe bzw. das Türschloss geöffnet werden und sind wir dann ins Haus hinein. Ich habe die Amtshandlung zunächst von außen geleitet. Kollegen haben mit berichtet, dass sich einige Personen gemeinschaftlich in einem Raum aufgehalten haben, die anderen sind auf das Dach geflüchtet. Ob irgendwelche Transparente aufgespannt waren weiß ich nicht, einige sind freiwillig weggegangen, andere wurden weggetragen.

Laut Kollegen waren alle Personen vermummt, mit Schal und Haube, ob das aber auf alle Zutraf weiß ich nicht. Ich habe die Personen, die nicht freiwillig gegangen sind dann in einem Betriebsraum im rückwertigen Teil des Objektes angetroffen, da waren nicht mehr alle verhüllt. An den Bf [Anm.: Beschwerdeführer*in] persönlich kann ich mich nicht mehr erinnern. Die meisten haben ihre Identität nicht angegeben und konnten wir die auch nicht feststellen. Zwecks Identitätsfeststellung wurden die Personen mitgenommen, ihre Identität konnte aber auch in weiterer Folge nicht festgestellt werden. Ob bzw. warum der Bf seine Identität angegeben hat kann ich nicht sagen, dafür war Oberrat Muzic zuständig oder waren dafür auch andere Kollegen vom LVT zuständig.

Die Zeugin Freismuth [Anm.: Das wäre die zweite Bullin gewesen die geladen war, aber nicht gekommen ist] ist meines Wissens bei der Bereitschaftseinheit der LPD, vielleicht ist sie jetzt auf einer PI dienszugeteilt. Sie war wohl bei den Kräften, die ins Haus eingedrungen sind. Der Hauseigentümer war bei der Räumung unmittelbar anwesend, Name weiß ich jetzt nicht.

Aus unserer Sicht handelt es sich nicht um eine Versammlung iSD. Versammlungsgesetzes. Es gab zwar Transparente an der Außenfassade des Gebäudes. Wie wir bei der Räumung waren, dürften sich die Hausbesetzer aber Anfangs einfach irgendwo im Gebäude aufgehlaten haben, erst als sie uns gesehen haben haben sie dann vermehrt aus dem Fenster geschaut. Genau weiß ich aber nicht was die Personen gemacht haben als wir eingetroffen sind.

Nachdem die Besetzer von der bevorstehenden Räumung Kenntnis hatten eben durch unser Auftreten und die Megaphon durchsagen wurden die Fenster geöffnet und haben sie Parolen herausgerufen. Ich erinnere mich etwa an die Parole "Die Häuser denen, die drinnen wohnen". Es waren wohl die Mehrzahl der Besetzer, die diese Parolen gerufen haben. An zusätzliche Transparente, die etwa aus den Fenstern gehalten worden wären kann ich mich nicht mehr erinnern. Diese Parolen wurden aus den Fenstern im ersten oder zweiten Stock gerufen. Wir standen nicht allzu weit von den Parolenrufern entfernt auf dem gegenüberliegenden Gehsteig, konkret habe ich aber nicht versucht, mit den Hausbesetzern ein Gespräch aufzunehmen.

Es wäre durchaus möglich, dass diese Manifestation vom Beginn der eigentlichen Räumung bis zum Eintreffen der Kollegen im Gebäude angedauert hat, wobei die Hausbesetzer sich bei Beginn der Räumung von den Fenstern zurückgezogen haben und wie gesagt Teils in einem Raum versammelt haben, Teils auf das Dach geflüchtet sind. Es kann sein, dass eine dieser Personen am Dach sogar ein Megaphon mithatte und von dort Parolen an die Öffentlichkeit gerichtet hat, eben vom Dach herunter.

Das Zusammensein der Personen hatte aufgrund der oben geschilderten Umstände (Parolen rufen, Megaphon, Transparente zumindestens an der Hausfassade) zwischenzeitlich sicher Versammlungscharakter. Das war am Beginn der Amtshandlung aber so noch nicht eindeutig bzw. wurde die Amtshandlung eben als Beendigung einer Hausbesetzung und nicht Auflösung einer Versammlung konzipiert und in weiterer Folge dann eben so weitergeführt.

Es gab sicher einen Auflauf von Passanten. Ich selbst hatte aber kein Gespräch mit ihnen. Kurz vor Beginn der Räumung wurde der ganze Häuserblock abgesperrt und der Zugang zum Gebäude dadurch verhindert. Hinter den Absperrungen haben sich dann die Schaulustigen aufgehalten. Was sie sann dazu gesagt haben weiß ich nicht.

Ohne den Polizeieinsatz wäre es wohl nicht zu der Menschenansammlung gekommen.

Ich verstehe auch nicht, warum man dem Beschuldigten die Verletzung eines "Betretungsverbotes" anlastet, weil sie ja nach Ausspruch des Betretungsverbotes ins Gebäude nicht mehr zurückgekehrt sind.

Es stimmt auch, das die Vermummung der Personen eigentlich nicht an öffentlichen Orten oder öffentlichen Gebäuden erfolgt ist, auch wenn die Öffentlichkeit die Personen am Fenster stehen sehen konnten."

[...]


IM NAMEN DER REPUBLIK

I.) Gemäß § 50 VwGVG wir der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Verfahenseinstellung verfügt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) ausgeschlossen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt 3) sowie der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 3) unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens Fehlen der Öffentlichkeit der Geschehnisse im Inneren des besetzten, verschlossenen Gebäudes, auch nicht etwa Vorliegen eines öffentlichen Gebäudes, sondern leerstehender Gewerbeflächen, somit von vornherein fehlen der "Öffentlichkeit" iSd. § 2 Abs. 1 AGesVG, somit diesbezügliches Verfahren einzustellen, hinsichtlich "Ordnungsstörung" Außenwirkung der Hausbesetzung durch die vom Zeugen Mag. Loretto geschilderten Manifestationen (Transparente an der Hausfassade, Ansprache der Hausbesetzer bzw. Parolen rufen der Hausbesetzer gegenüber (alllfälligen) Passanten, offenbar Mitteilungen an die Öffentlichkeit mittels Megaphon vom Dach des Hauses etc.), Jedoch keinerlei disbezüglichen Erwähnungen im Verwaltungsakt und somit diesbezüglich fehlende Anlastung verursachen eines Polizeieinsatzes nicht gesondert als Ordnungsstörung strafbar, sondern allenfalls als zugrundeliegende dem Polizeieinsatz auslösende Geschehen (diesbezüglich jedoch wie oben geschildert keine Anlastung) somit auch Verfahren metreffen § 81 Abs. 1 SPG einzustellen, hinsichtlich Verwaltungsübertretung § 84 Abs.1 Z6 SPG iSd. Ausführungen des Leiters der Amtshandlung kein Zuwiderhandeln gegen das ausgesprochene Betretungsverbot nach § 37 SPG erfolgt, somit auch diesbezüglich Verfahren einzustellen.

Diese Strafen sind jetzt also aus der Welt, aber: Im Raum steht immer noch eine Kostenersatzforderung! Es war eine Person nach dieser Räumung monatelang im Häfen! Wir haben für diesen Staat und seine Gerichte nichts als Hass. Feuer und Flamme den Repressionsbehörden!

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