BRD: Pleite für die Karlsruher Staatsanwaltschaft vor dem dortigen Landgericht – Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Fabian Kienert abgelehnt

Das Landgericht Karlsruhe hat am Dienstag die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen den Radio Dreyeckland-Redakteur Fabian Kienert (vgl. meinen Vorab-Bericht in EmRaWi vom 16.05.20231) abgelehnt.[2] Obgleich die Begründungen des Landgerichts3 weitgehend sympathisch sind, sollte man nicht zu früh die Sektkorken knallen lassen, denn die Staatsanwaltschaft kann noch Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts einlegen.
Doch bevor wir zu den Details kommen, zunächst einmal das Ergebnis, der sog. „Tenor“, der Entscheidung:
1. "Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Sämtliche angefertigten Datenspiegelungen der ursprünglich beschlagnahmten Datenträger sind zu löschen.
3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeschuldigten für den Schaden zu entschädigen, den er durch a) die Durchsuchung seiner Wohnung am 17.01.2023 und b) die Beschlagnahme mehrerer seiner Gegenstände […] im Zeitraum vom 17. bis 20.01.20234 erlitten hat.
4. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.“
Zur Begründung dieses Ergebnisses hat das Landgericht erfreulicherweise die Argumente, die schon von anderer Seite mehrfach vorgetragen wurden, weitgehend übernommen.
1)
Der verbotene Verein ist schon seit langer Zeit nicht mehr aktiv:[5]
„Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die verbotene Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ noch existiert und sich weiter betätigt, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die bloße Existenz des statischen Archivs nicht als weitere Betätigung der ursprünglich dynamischen Internet-Plattform6 und nicht als weitere Betätigung eines damals und zur Tatzeit am 30.07.2022 dahinterstehenden und arbeitsteilig zusammenwirkenden Personenkreises zu bewerten.“
(Landgerichts-Beschluss S. 13 f.; Hervorh. im Original).
Es gibt also nichts mehr zu ‚unterstützen‘.
2)
Verlinkungen gehören zur (normalen) journalistischen Tätigkeit.[7]
Vgl. in dem Landgerichts-Beschluss S. 27 Mitte:
Der Inhalt einer fremden Webseite werde nicht schon durch bloße Verlinkung „zum Teil der vom [verlinkenden] Presseorgan geäußerten eigenen Meinung […], sondern kann auch schlicht dem einfachen Zugang zu den verwendeten Quellen dienen“.
3)
linksunten.indymedia war (jedenfalls auch) eine Medium.[8] Nicht dieses Medium (die Internet-Plattform), sondern bloß der BetreiberInnen-Kreis dieser Internet-Plattform (dieses Mediums) sei verboten worden9: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids [ist] nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals […], sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als einer vereinsmäßigen Organisation (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 1/19, juris, Rn. 33)“ (Landgerichts-Beschluss S. 10).
Problematische Punkte in der Landgerichts-Entscheidung
Es gibt aber auch problematische Punkte in der Begründung des Landgerichts.
So kritisierte der/die politische AktivistIn und PolitikwissenschaftlerIn Detlef Georgia Schulze am Mittwochnachmittag mündlich im Interview mit dem Freien Sender Kombinat (FSK) Hamburg und am Mittwochabend schriftlich bei de.indymedia [10] sinngemäß:
Das Landgericht sage: Der „vom Angeklagten veröffentlichten Artikel“ sei „nach umfassender Auslegung seines gesamten Inhalts im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit nicht als tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts und/oder der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung im Sinne des § 85 Abs. 2 StGB, sondern als zulässige Presseberichterstattung“ zu bewerten.
Daran kritisiert dgs die Implikation, daß eine Äußerung – z.B. Linksetzung – überhaupt eine „Unterstützung“ im strafrechtlichen Sinne sein könne. dgs bringt für seine/ihre Kritik zwei Argumente vor: ein gesetzgebungsgeschichtliches und ein gesetzessystematische Argument:
• Bis 1968 gab es neben dem Straftatbestand der ‚Unterstützung‘ den Straftatbestand der ‚Werbung‘ für Vereinigungen der im RDL-Fall in Rede stehenden Art. Diese Werbung wurde nun aber 1968 für solche Vereinigungen aus dem Strafgesetzbuch rausgestrichen. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass nun einfach dreist werbende Äußerungen unter den übriggebliebenen Unterstützungs-Tatbestand subsumiert [11] werden.
• Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass es im aktuell geltenden Strafgesetzbuch einerseits Unterstützung (§ 85 des BRD-Strafgesetzbuches) und andererseits einen Paragraphen über die Verbreitung von Progandamitteln von Vereinigungen der fraglichen Art (§ 86 des BRD-StGB) gebe.
Aus diesen beiden Umständen folge, dass eine ‚Unterstützung‘
◦ mehr und etwas anderes sein müsse als eine bloße ‚Werbung‘
und
◦ auch etwas anderes sein müsse als die Verbreitung von Propagandamitteln. Denn: Warum hätten die Gesetzgebungsorgane auch § 86 BRD-StGB ins Gesetz schreiben sollen, wenn derselbe Sachverhalt eh schon in § 84 BRD-StGB (in Bezug auf Parteien) und in § 85 BRD-StGB (in Bezug auf Vereinigungen) strafbar ist?
Die Schlussfolgerung aus alle dem sei: ‚Unterstützung‘ im Sinne des aktuell geltenden Strafgesetz liege nur vor, wenn eine Person materiell (also stofflich oder finanziell) eine solche Vereinigung unterstützt – nicht dagegen, wenn es sich bloß um eine Äußerung (z.B. Linksetzung handelt).
Nun gilt es also:
1. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe nicht einfach unkritisch abzufeiern, sondern sie als Minimum dessen anzusehen, was zu verlangen war.
2. Wir müssen mindestens wachsam bleiben, bis die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe über Beschwerdeeinlegung oder nicht gefallen ist.
3. Wir sollten mit einer selbstkritischen Aufarbeitung der (Nicht-)Reaktion der linken Szene, Bewegungen und Grüppchen in der BRD auf das linksunten-Verbot beginnen – für letzteres habe ich am Freitag versucht, bei kontrapolis einen Anstoß zu geben:
Landgericht Karlsruhe lehnt Hauptverfahren gegen RDL-Autor ab: Ein erfreuliches Ergebnis mit ein paar Wermutstropfen
https://kontrapolis.info/10489/.
Resümee
Die Berichterstattung über die Landgerichts-Entscheidung feiert einen Sieg der Pressefreiheit [12]; dabei wird aber vergessen, dass der Ursprung des Ganzen das Verbot eine Mediums mit den Mitteln des Vereinsrechts war (2017). Dass es so einfach ist, ein elementares Grundrecht für das Funktionieren der (bürgerlichen) Demokratie wie die Meinungs- und Pressefreiheit mit so etwas vordergründig ‚Peripherem‘, wie dem Vereinsrecht auszuhebeln, ist doch schon ein – vielleicht: juristischer13, aber vor allem: – politischer Skandal für sich.
Und zwar ist es ein Skandal, der (nämlich) bereits in der totalitarismus‚theoretisch‘ inspirierten (siehe Anhang) Staatsschutzkonzeption des Grundgesetzes – ideologischer Schutz14 der ‚freiheitlichen demokratischen Grundordnung‘ (z. B. Art. 1815 und 21 Absatz 216 Grundgesetz; aber auch Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz, auch wenn dort von „verfassungsmäßiger Ordnung“ statt von „freiheitlich demokratischer Grundordnung“ die Rede ist) – angelegt ist:
Zweifelsohne können HerausgeberInnen von Medien vereinsförmig organisiert sein [17] – und zweifelsohne sind laut Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz bestimmte Vereine verboten. – Auch, wenn de jure von einem solchen Verbot nur der Verein, aber nicht sein Medium betroffen ist, bleibt die praktische Schwierigkeit anschließend, neue HerausgeberInnen für diese Medium zu finden – zumal, wenn sich sogar Linksradikale von einem solchen Schachzug des Staates einschüchtern lassen.
Und dass die gesamte linke und linksliberale Öffentlichkeit jenem Coup des Bundesinnenministeriums (BMI) – ‚Medienverbot via Vereinsverbot‘18 – fast schweigend zugeschaut hatte, sagt mehr über die Linke aus als über den Zustand der bürgerlichen Herrschaft in der BRD!
Anhang
zur totalitarismus-theoretischen Konnotation des Adjektiv „freiheitlich“ in „freiheitlich demokratische Grundordnung:
• „Dies ‚freiheitlich‘ war nämlich die Antithese zu dem dort [in der – zunächst: – sowjetischen Besatzungszone und – dann – der Deutschen Demokratischen Republik] nunmehr beschleunigt durchgezogenen Prozeß der Abwendung von der bürgerlichen parlamentarischen Demokratie, zu dem innerwestdeutschen Widerstand gegen die Separatgründung der Bundesrepublik und zu dem gleichzeitig von der DDR auch ausweislich der Volksratsverfassung von 1949 noch ausgehenden gesamtdeutschen Anspruch.“ (Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes. Leitfaden zu den Grundrechten einer demokratischen Verfassung, Westdeutscher Verlag: Opladen, 1975, S. 58)
• „‚freiheitliche‘ Demokratie meint aus der zeitgeschichtlichen polemischen Konstellation heraus, in der sie gegen die ihrerseits polemisch das empirische materielle Ungenügen ‚bürgerlicher‘ Demokratie abweisende Tautologie ‚Volksdemokratie‘ insbesondere des seine verfassungsmäßige Ordnung auf Sozialismus umschaltenden deutschen Staats eingeführt wurde, etwas anderes als etwa ‚liberale‘ Demokratie, die, wenn schon kein Tautologismus, jedenfalls keine contradictio in adjecto ist (weswegen auch jede Übersetzung bundesdeutscher ‚Freiheitlichkeit‘ mit ‚liberal‘ mißraten muß – wohlgemerkt jede Übersetzung ins Englische, Französische usw.; denn hierzulande ist auch das ‚liberal‘ kraft nationalliberalen Erbes bereits unheilbar auf die fatale ‚Freiheitlichkeit‘ des Jargons schnoddriger status quo-Apologetik getrimmt).“ (S. 69)
Dieser lange verschachtelte Satz lässt sich wie folgt aufsplitten und durch etwas einfacher lesbar machen:
◦ „Freiheitliche“ Demokratie meint etwas anderes als „liberale“ Demokratie.
◦ Dies erklärt sich aus der zeitgeschichtlichen polemischen Konstellation heraus, in der das „freiheitlich demokratisch“ ins Grundgesetz geschrieben wurde.
◦ Das „freiheitlich demokratisch“ war nämlich nicht nur (und 1949 vielleicht nicht einmal mehr: in erster Linie) gegen den Nationalsozialismus, sondern auch (und vielleicht sogar vor allem) gegen den östlichen Anspruch, eine „Volksdemokratie“ zu sein, gerichtet.
◦ Dieser – seinerseits tautologische – Begriff (demos = Volk) wandte sich gegen das „materielle Ungenügen ‚bürgerlicher‘ Demokratie“ und hatte daher eine ‚sozialistische‘ [in weitesten Sinne] Konnotation.
◦ Der Ausdruck „liberale“ Demokratie“ sei [im westeuropäisch-nordamerikanischen Sinne] – anders als der deutsche Ausdruck „freiheitliche Demokratie“, wenn auch vielleicht nicht tautologisch, so doch jedenfalls keine contradictio in adjecto (kein in sich-Widerspruch / kein Widerspruch in der Beifügung).
◦ Jede Übersetzung von deutsch „Freiheitlichkeit“ mit englisch / französisch liberal sei deshalb mißraten.
◦ Denn auch deutsch „liberal“ bedeute nicht dasselbe wie englisch/französisch liberal, sondern sei vom nationalliberalen Erbe [des Deutschen Kaiserreiches] kontaminiert.
[1] https://emrawi.org/?BRD-Anklage-gegen-einen-Journalisten-von-Radio-Dreyeckland-RDL-wegen-Verlinkung-2638.
[2] Vgl. dazu auch bspw.: https://netzpolitik.org/2023/radio-dreyeckland-link-auf-linksunten-war-rechtens/.
[3] Siehe de.indymedia (https://de.indymedia.org/node/279337) und nd (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1173304.landgericht-karlsruhe-link-zu-indymedia-linksunten-legal.html) – jeweils vom 17.05.2023
[4] Nach Kopierung waren die Gegenstände (ein Notebook, zwei Handys, fünf USB-Sticks und eine SD-Karte) zurückgegeben worden.
[5] Siehe dazu:
• „Es folgten Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen von Computern und mehr; schließlich ging die Seite ohne Zutun des Ministeriums vom Netz.“ (Alexander Hoffmann / Kristin Pietrzyk, vereinsverbot gegen eine open-posting-plattform. Eine Methode zur Schaffung von Straftaten, in: freispruch, Nr. 13, September 2018, 47 - 50 [47])
und
• https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2023/05/indymedia-schulze060523.pdf, S. 9 f.
[6] An dieser Formulierung des Landgerichts ist allerdings zu kritisieren, dass sie außer Acht lässt, sich eine Internet-Plattform ohnehin nicht betätigen kann, sondern bloß das Objekt der Betätigung ihres/r jeweiligen BetreiberIn bzw. BetreiberInnen ist.
[7] „Das Setzen von Links in redaktioneller Berichterstattung ist sozial erwünscht und durch die Pressefreiheit privilegiert.“ (Joschka Selinger von der Gesellschaft für Freiheitsrechte zitiert nach netzpolitik.org vom 17.01.2023) – Dazu ist anzumerken, daß es problematisch ist Berichterstattung und Linksetzung zu einem ‚Presseprivileg‘ zu erklären – vielmehr sollte umgekehrt argumentiert werden: All diejenigen, die die öffentlich berichten – ob nun in einem Blog, bei kontrapolis, in dem Flugblatt oder bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für Deutschland oder der Tagesschau – sind Medien und folglich von den Medienfreiheiten geschützt; und alle, die kommentieren (Meinungen äußern), sind von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.
[8] „das internet-Medium „linksunten.indymedia‘“ (https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2019/05/19Thesen_linksunten.pdf, S. 3 [These 3].
Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz gestand in seinem 2018er-Bericht ein: „Zu den linksextremistischen Medien zählte […] die Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2018-gesamt.pdf, S. 138; hervorg. von mir)
[9] linksunten.indymedia – was ist eigentlich noch verboten? (vierseitige .pdf-Datei bei de.indymedia.org aus dem Juni 2020)
[10] Vgl. https://www.freie-radios.net/122113; Min. 8:38 - 9:50 und sowie
https://de.indymedia.org/node/279337 (bei Nr. 2).
[11] „Subsumtion wird die Feststellung genannt, daß ein bestimmter Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmter Norm fällt – mit der Folge, daß dann die von dieser Norm genannte Rechtsfolge eintritt.“ (https://twitter.com/TaP_Theorie/status/1659256642460844032, S. 3, FN 4)
[12] Siehe zum Beispiel:
• netzpolitik.org vom 17.05.2023: „Wichtiges Signal für Pressefreiheit“ (https://netzpolitik.org/2023/radio-dreyeckland-link-auf-linksunten-war-rechtens/);
• Legal Tribune Online vom 17.05.2023: „das LG Karlsruhe [entschied] zugunsten der Pressefreiheit“ (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lgkarlsruhe-anklage-gegen-redakteur-radio-drexeckland-nicht-zugelassen-verlinkung-inksuntenindymedia/);
• SWR vom 17.05.2023: „Gericht respektiert Pressefreiheit“ (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/erfolg-fuer-radio-dreyeckland-am-landgericht-verlinkung-keine-strafbare-unterstuetzung-100.html)
[13] Siehe dazu: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/03/Schill_interviewt_Schulze_T_I-1_-_T_I-3.pdf, S. 11 Mitte und S. 45 oben bis S. 46 unten.
[14] Friedhelm Hase, „Bonn“ und „Weimar“ Bemerkungen zu der Entwicklung vom „okkasionellen“ zum „ideologischen“ Staatsschutz, in: Dieter Deiseroth / Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur (Hg.), Ordnungsmacht? Über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft, EVA: Frankfurt am Main, 1981, 69 - 84.
[15] „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html)
[16] „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html)
[17] Siehe zu dem Problem diesen Text bei de.indymedia aus dem Juni 2019: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/06/Kein_blosses_Schreckgespenst--FIN.pdf.
[18] „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst.“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html)