BRD: Strafverfahren gegen Redakteur von freiem Radio – Ein Versuch, historisches Gedächtnis zu beseitigen

veröffentlicht am 2. Juli 2023

Nach Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart: Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe steht an

Was bisher geschah

(dgs) Seit vergangenem Jahr ermittelt(e) die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen zwei Redakteure von Radio Dreyeckland. In diesem Rahmen fanden im Januar in Freiburg (BRD) Haussuchungen bei dem freien Sender (siehe zu dessen Ge­schichte: Peter Nowak in der taz vom 20. 1. 2023) und die beiden Beschuldigten statt (siehe dazu meine Artikel-Serie bei den taz-Blogs: 22.01., 27.01., 02.02. und 11.02.2023) .

Anlaß des Verfahrens ist ein Artikel auf der Webseite von RDL, in dessen Schlußsatz („Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite.“) die URL des Archivs (!) der 2017 eingestellten internet-Zeitung linksunten.in­dymedia.org genannt ist.

Die Inhalte der genannten Webseite waren nach dem – 2017 (nach dem G20-Gipfel in Hamburg) vom BRD-Innenministerium verfügten ‚Vereinsverbot‘ – aus dem Netz genommen worden. Dies scheint aber nicht der Staat gewesen zu sein: „Es folgten Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen von Computern und mehr; schließlich ging die Seite ohne Zutun des Ministeriums vom Netz.“ (freispruch, Nr. 13, September 2018, 47 - 50 [47])

2020 wurde dann das Archiv mit neuem Vorwort und ohne Möglichkeit, weitere Artikel zu veröffentlichen, von Unbekannten wieder online gestellt [1] – im Januar zunächst unter einer neuen; seit April auch wieder unter der alten Adresse.

Durch Verlinkung (!) dieses Archivs (!) soll nun Fabian Kienert, der bekennende Autor des Artikels, die verbotene angebliche ‚Vereinigung‘ „unterstützt“ haben. Also: „Unterstützung“ des ehemaligen BetreiberInnenkreises („Vereinigung“) ei­nes nicht mehr erscheinenden online-Mediums durch Verlinkung des Archivs (!) dieses Mediums. Deutschland, Du bist so ein Stück Scheiße.

Ende April (wie aber erst Anfang Mai bekannt wurde) wurde das Ermittlungsver­fahren gegen den medienrechtlich Verantwortlichen der RDL-Webseite einge­stellt und der Artikel-Autor Fabian Kienert vor dem Landgericht Karlsruhe ange­klagt (siehe: EmRaWi vom 16.05.2023).

Die zuständige Staatsschutzkammer lehnt die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens aber ab (siehe: EmRaWi vom 20.05.2023). Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim zuständigen Staatsschutzsenat des Ober­landesgerichts Stuttgart ein (siehe meinen Artikel bei den taz-Blogs vom 08.06.2023).

Staatsschutzkammern und -senate sind gerichtliche Spruchkörper, die in den 1950er Jahren im Zuge der KommunistInnen-Verfolgung [2] (1956 war die Kommu­nistische Partei Deutschlands [KPD] vom Bundesverfassungsgericht verboten worden) eingerichtet wurden.

Nun hat der zuständige Senat des Stuttgarter Oberlandesgerichts über die Be­schwerde entschieden – und ihr stattgegeben (s. dazu z.B. bereits jungle World vom 22.06.2023 und untergrund-blättle vom 29.06.2023).

Einwände gegen den Eröffnungs-Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart

Gegen den Eröffnungs-Beschluß des Oberlandesgerichts können folgende juris­tischen (von den politischen ganz zu schweigen) Argumente vorgebracht werden:

• Wie schon das Landgericht Karlsruhe – und anders als die Staatsanwalt­schaft – erkennt das Oberlandesgericht an, daß die Unterstützung nicht (mehr) existierender Vereinigungen ein Ding der Unmöglichkeit ist. Daher kommt es also juristisch für den Tatvorwurf gegen Kienert unter anderem darauf an, ob die angebliche „Vereinigung“ zum Zeitpunkt der Veröffentli­chung seines Artikels überhaupt existierte.
Im Unterschied zum Landgericht, das diese Frage verneinte, und der Staatsanwaltschaft, die diese Frage für irrelevant hielt, ist das OLG der An­sicht, daß es überwiegend wahrscheinlich sei, daß die „Vereinigung“ wei­terhin existiere. Dafür stützt sich das OLG vor allem darauf, daß die alte URL seit 2020 wieder mit Inhalten bestückt ist, ohne der Frage nachzuge­hen, welche Leute dafür gesorgt haben, daß dort wieder Inhalte zu lesen sind. Der letztgenannte Aspekt ist aber entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob der alte BetreiberInnenkreis weiterhin besteht. Der Schluß des Oberlandesgerichts Stuttgart von der erneuten Nutzung der alten URL (durch welche Leute auch immer) auf die Fortexistenz des alten Betreibe­rInnenkreises (Organisationsidentität [3]) ist also ein Fehlschluß.

• Das OLG behauptet, die Verbreitung von Propagandamitteln (wörtlich spricht das OLG sogar von „Gedankengut“) verbotener Vereinigungen sei Unterstützung dieser Vereinigungen; aber
◦ gegen diese These spricht die Gesetzessystematik (die Verbreitung ist ein Straftatbestand [§ 86 BRD-StGB] neben der Unterstützung, was da­gegen spricht, sie gleichzeitig zu einem Unterfall von Unterstützung ei­ner verbotener Vereinigung [§ 85 BRD-StGB, § 20 BRD-Vereinsgesetz] zu erklären)
◦ und Kienert hat eh keine linksunten-Propagandamittel verbreitet [4]. Viel­mehr hat er einen eigenen Artikel geschrieben und veröffentlicht und dabei das – ohnehin allgemein-zugängliche – linksunten-Archiv verlinkt. Ob die LeserInnen den Link anklicken, blieb und bleibt ganz ihnen über­lassen.
Allenfalls (ausgehend von http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=7170, Texziffer 14) hat Kienert ein Propagandamittel zu­gänglich gemacht. Aber das OLG behauptet selbst nicht (auch wenn es das vielleicht meinte/sagen wollte), daß (auch) Zugänglichmachung ein Unterfall von Unterstützung sei.
Gegen diese (mögliche) Auffassung (des OLG) spricht jedenfalls, daß die Tatbestandsvariante „zugänglich machen“ erst 1997 in § 86 BRD-Strafge­setzbuch aufgenommen wurde, als der Unterstützungs-Begriff in § 85 Ab­satz 2 (und anderen Paragraphen) des BRD-StGB längst drinstand. Abge­sehen davon, daß die Gesetzgebungsorgane die §§ (84 und) 85 einerseits sowie § 86 BRD-StGB andererseits schon 1968 als sich wechselseitig aus­schließend ansahen (siehe unten), deutete nichts darauf hin, daß die Gesetzgebungsorgane 1997 nicht nur die Absicht hatten, die Tatbestands­variante „zugänglich machen“ einzufügen, sondern damit auch den Unter­stützungs-Begriff in anderen Paragraphen auszuweiten.

• Allerdings wäre mit einer Verurteilung Kienerts wegen Zugänglichmachung von Propagandamitteln oder Beihilfe zur Zugänglichmachung (statt wegen Unterstützung der Vereinigung durch Verbreitung von deren Propaganda­mitteln) für die Meinungsäußerungs- und Berichterstattungs-Freiheit nichts gewonnen. Der Strafrahmen für Unterstützung in § 85 BRD-StGB und der Strafrahmen für Verbreitung, Zugänglichmachung usw. in § 86 BRD-StGB ist eh gleich („Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“).

• Allerdings hängt die Strafbarkeit in § 86 BRD-StGB (Verbreiten von Propa­gandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) ge­mäß Absatz 3 im Falle vereinsrechtlich verbotener Vereinigungen davon ab, daß nicht nur die herausgebende Vereinigung gegen die verfassungs­mäßige Ordnung (oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung), sondern auch das konkrete, verbreitete, zugänglich gemachte usw. Propa­gandamittel „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist“.
Daß dies in Bezug auf die – von Kienert allein verlinkte – Startseite des linksunten-Archivs der Fall sei, ist aber bisher weder von der Staatsanwalt­schaft Karlsruhe noch vom Oberlandesgericht Stuttgart behauptet worden.
Vermutlich deshalb, weil sie wissen, daß dieses Tatbestandsmerkmal nicht gegeben ist, wollen sie § 86 (im Falle von Kienert: allenfalls Zugänglichma­chung von Propagandamitteln) umgehen und statt dessen § 85 BRD-StGB (im Falle von Kienert: Unterstützung) anwenden. Diese Verletzung der Ge­setzessystematik hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits 1975 in Bezug mit den Druck des KPD-Programmentwurfs von 1968 angewendet – darüber berichtete ich
• im Februar im Gespräch mit dem Freien Sender-Kombinat Hamburg: https://www.freie-radios.net/120448
und
• am 27.06.2023 in der Freitag-Community: https://www.freitag.de/autoren/dgsch/politische-justiz-mitte-februar-vor-55-jahren-der-letzte-schlag-der-brd-gegen-die-kpd.

Heißt das: Die Aussichten für den Kollegen Kienert sind schlecht? – Nicht unbe­dingt:

• Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der Bundesgerichtshof 50 Jahre später doch noch dazu bequemt, die die Systematik des BRD-Strafgesetz­buches und den diesbezüglich gesetzgeberischen Willen zu beachten: „Ei­nigkeit bestand unter den Ausschußmitgliedern darüber, daß auf die §§ 84, 85 StGB i. d. AF [= Ausschußfassung (im Unterschied zum vorhergehen­den Regierungsentwurf)] und § 20 Vereinsgesetz nicht zurückgegriffen werden darf, wenn dies auf eine Umgehung der in § 86 StGB i. d. AF be­schlossenen Einschränkungen hinauslaufen würde.“ (Bundestags-Drucksache V/2860; https://dserver.bundestag.de/btd/05/028/0502860.pdf, S. 9)

• Es ist auch nicht auszuschließen, daß sich die Gerichte davon überzeugen lassen, daß es Quatsch ist, von der Zugänglichmachung von etwas, das ohnehin bereits Allgemein-Zugänglich ist, zu sprechen.

• Die letzte der in diesem Artikel bisher behandelten Fragen ist: War Kie­nerts Artikel – wie das Oberlandesgericht für „überwiegend wahrscheinlich“ hält – tatsächlich ein bloßer „Vorwand […], um in Wahrheit die mit den Tex­ten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterlie­gende Vereinigung zu erzielen“? Oder hat Kienert ausschließlich – wahr – berichtet und – zulässigerweise – das Verbot kritisiert?
Kollege Kienert hat bloß über „Vorgänge des Zeitgeschehens“ [5] berichtet:
◦ Er hat – in Form der Bebildberung seines Artikels – berichtet, daß sich an einer Hauswand in Freiburg die Parole „Wir sind alle linksunten.in­dymedia“ befindet.
◦ Er hat – in Form der Bild-Beschriftung – darüber berichtet, daß diese Parole auch Gegenstand und Streitpunkt bei einer Podiumsdiskussion war.
◦ Er berichtete darüber, daß „die Autonome Antifa Freiburg darüber [infor­mierte], dass das [zu dem linksunten-Vebot] zugehörige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen ‚Bildung einer krimineller Vereinigung‘ am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“.
◦ Er berichtete außerdem: „Im November 2020 hatte der Verwaltungsge­richtshof Baden-Württemberg schon die Durchsuchung der KTS im Au­gust 2017 […] für rechtswidrig erklärt.“ Auch dieser Satz ist, abgesehen von einer kleinen Fehldatierung (es war schon im Oktober 2020) wahr: „Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Be­schlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 – 4 K 7022/17 – rechtswidrig gewesen ist.“ (Beschluß des Verwaltungsge­richtshof Mannheim vom 12.10.2020 zum Aktenzeichen 1 S 2679/19 [6])
◦ Und Kienert berichtet auch: „Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite.“ Auch dieser Satz ist wahr. – Bitte gerne mal überprüfen, ob Kienerts Behauptung tatsächlich wahr ist. :-)

• Außerdem stellt sich dann noch die in diesem Artikel bisher nicht ange­sprochene ganz grundsätzliche Frage: Ist ein Strafgesetz, das in seinem Tatbestand auch Äußerungen (zum politischen Zeitgeschehen) erfaßt, die weder ehr-verletzend noch dem Jugendschutz abträglich sind, überhaupt verfassungsgemäß? Oder ist ein solches Gesetz nicht ein Musterbeispiel für ein Gesetz, das sich gegen „Meinungsäußerung[en ...] als solche“ – d.h. gegen deren staatlicherseits politisch unerwünschte „geistig[e] Wir­kung“ – richtet und deshalb verfassungswidrig ist?
Mit diesem Problem hatte sich ich im Mai diesen Jahres bei publikum.net („Anhang 1: Zum Begriff der ‚allgemeinen Gesetze‘ in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz“) und bereits 2018 bei scharf-links befaßt:
Meinungsäußerungsfreiheit oder gerichtliches Meinungsmanagement?, in: scharf-links vom 04.10.2018; https://t1p.de/5tmxt.

Kräfteverhältnis und Vorschlag zur politischen Orientierung

Auf der argumentativen Ebenen sieht es also durchaus nicht schlecht für Fabian Kienert aus; aber alle – außer vielleicht Jürgen Habermas, wenn er den „zwang­losen Zwang des besseren Arguments“ beschwört – wissen, daß die unbewaff­nete Wahrheit nicht selten schlechte Karten hat. Aber nicht nur um die Bewaff­nung der BRD-Linke im wörtlichen Sinne, sondern um die Kampfkraft generell der BRD-Linken ist es nicht erst seit gestern schlecht bestellt. Es wird daher dar­auf ankommen, eine breitere Öffentlichkeit für den Fall zu interessieren und auch Menschen zu mobilisieren, denen an ihrer eigenen Meinungsäußerungsfreiheit mehr liegt als an der Freiheit zu Äußerungen und Freiheit der Berichterstattung über linksunten.indymedia.


Foto zum Artikel:
„Die Auseinandersetzung“ – Im Innenhof des Oberlandesgerichts stehende
Bronzeskulptur.
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Germany-D%C3%BCsseldorf_by_Strick_(Fluffy_on_tour).jpg]
(Urheber: Fluffy on tour) [Ausschnitt; in der Höhe etwas gestukt]


[1„Die Texte von linksunten sind seit ein paar Wochen, trotz Verbot, wieder verfügbar. Auf mehreren Websites wurde ein fast hundert Gigabyte umfassendes Archiv hochgeladen. Es wird in komprimierter Form auch zum Download an­geboten. Linke Gruppen feiern das als Erfolg – ein großer Teil der Geschichte ihrer Bewegung sei damit wieder ab­rufbar.“ (Die Zeit vom 29.01.2020)

[2Siehe dazu:

  • Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Suhrkamp: Frankfurt am Main, 1978 (Bestandsnachweise in österreichischen Bibliotheken: KVK).
  • Hans Čopić, Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, Mohr: Tübingen, 1967 (Bestandsnachweise in österreichischen Bibliotheken: KVK).
    und (allerdings: vor allem zur gewissen Liberalisierung des Politischen Strafrechts der BRD 1968)
  • Otto Backes, Rechtsstaatsgefährdungsdelikte und Grundgesetz, Heymann: Köln, 1970 (Bestandsnachweise in österreichischen Bibliotheken: KVK)
  • sowie (historisch-vergleichend [KommunistInnen der Verfolgung der 1950er und 1960er einerseits und Radi­kalenerlaß-Praxis der 1970er und 80er Jahre andererseits]):
  • Dominik Rigoll, Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Wall­stein: Göttingen, 2013 (Bestandsnachweise in österreichischen Bibliotheken: https://permalink.obvsg.at/AC10502265).

[3Siehe die BGH-Beschlüsse vom 04.02.1998 zu den Aktenzeichen 3 StR 269/97 (Textziffer 6: „Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden“) sowie 3 StR 390/97 („Erforderlich ist […], daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht […], daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben geblieben sind […].“)

[4Siehe genauer dazu und auch zu dem Unterschied zwischen den BRD-juristischen Termini „verbreiten“ und „zu­gänglich machen“: https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/06/Achim_u_dg_zu_OLG_Stuttgart__FIN.pdf / https://web.archive.org/web/20230623172616/https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/06/Achim_u_dg_zu_OLG_Stuttgart__FIN.pdf, S. 4 unten bis 8 oben.

[5Vgl. § 86 Absatz 4 BRD-Strafgesetzbuch: „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerli­chen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwe­cken dient.“

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