Polizeirepression gegen Raddemo

veröffentlicht am 11. April 2021

Heute, 9.4.21 wurde eine antifaschistische Demonstration von der Polizei aufgelöst und die Namen der Personen festgestellt. Teilweise wurden auch Fotos von ihnen gemacht und Kleidung bzw. Rucksäcke durchsucht. Die Polizei hat sich auf den § 118 StPO berufen. Die Identitätsfeststellungen seien also wegen angeblicher gerichtlicher Straftaten und nicht bloß wegen Verwaltungsübertretungen erfolgt. Um welche Straftaten es sich handeln soll, ist unklar.

§ 118 StPO regelt die Zulässigkeit von Identitätsfeststellungen in Strafverfahren, Verdächtige und Zeug:innen dürfen nach dieser Bestimmung kontrolliert werden.

Die Polizei ist danach auch dazu ermächtigt, Fotos von den betroffenen Person zu machen „soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.“ Die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist nur dann zulässig, wenn „die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann.“ Jedenfalls ist den beamtshandelten Personen auf Aufforderung mitzuteilen, „aus welchem Anlass die Feststellung erfolgt.“

Wenn ihr heute von Repression betroffen wart, macht ein Gedächtnisprotokoll und verwahrt es sicher. Solltet ihr irgendwann Post von der Polizei bekommen oder euch gegen die Maßnahmen der Polizei juristisch wehren wollen, hilft es euch später als Erinnerungsstütze. Ihr könnt euch gerne auch bei uns melden.

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